AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Firma Glasfachhandel Stenz GmbH

Stand: 01. Januar 2002

1. GELTUNG

1.1 Diese Geschäftsbedingungen liegen allen unseren Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen zu Grunde, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.

1.2 Für Bauleistungen gelten vorrangig die allgemeinen Vertragsbedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen, DIN 1961 VOB/B, und im übrigen diese AGB.

2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS

2.1 Angebote sind stets freibleibend, erteilte Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im falle umgehender Auftragsführung auch Lieferschein bzw. die Warenrechnung. Spätestens mit der Annahme der Ware erkennt der Besteller unsere allgemeine Geschäftsbedingungen an.

2.2 Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.

2.3 Vorstehende Regelungen gelten nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind.

2.4 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangebot, sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen gelten nur dann als Beschaffenheitsvereinbarung bzw. Garantiezusage i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Für technische Angaben fremder Hersteller, bei Isolierglas (Schallschutz-, Wärmedämmwert, usw.) können wir nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr übernehmen.

2.5 Wird bei vorgespannten Gläsern auf eine besondere Anordnung der Aufhängepunkte Wert gelegt, so hat der Besteller das ausdrücklich anzugeben. Derartige Wünsche können nur im Rahmen der produktionstechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.

2.6 Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner folgendes: Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus den Preislisten, insbesondere auch betreffend Maßen und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.

3. AUSFÜHRUNG, LIEFERUNG, VERPACKUNG, GESTELLVERSAND             

3.1 Die Ausführungs- bzw. Lieferfrist beginnt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen und der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlungen.

3.2 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Waren an den Transportführer gehen jegliche Art von Gefahr, das Bruchrisiko sowie die Beweislast bezüglich ordnungsgemäßer Verpackung auf den Besteller über. Das gilt auch bei Frankolieferungen. Bei Anlieferung mit unserem Fahrzeug gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware in dem Gelände des Empfängers oder einer sonstigen Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung steht Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte bei Abladen zu stellen.

3.3 Wird auf Wunsch des Bestellers eine Versicherung abgeschlossen, so handeln wir nur als Vermittler unter Ausschluss jeglicher Verantwortung.

3.4 Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungsklänge.

3.5 Eintretende Lieferverzögerungen durch Streiks, unvorhersehbare Betriebsstörungen bei uns bzw. unseren Vorlieferanten, höhere Gewalt sowie andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Auswirkungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferpflicht. Im Falle nachträglicher Unmöglichkeit tritt vollständige Befreiung ein. Bei Behinderungen von mehr als 3 Monaten ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllte Teils vom Vertrag zurückzutreten.

3.6 Wird die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges oder auf Wunsch des Bestellers erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr des Bestellers und gegen entsprechende Lagergebühr. Gleichzeitig wird die Warenrichtung fällig.

3.7 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Unfall zulässig. Abschlagzahlungen können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.

3.8 Gemäß § 4 Verpackungsverordnung ist der Besteller berechtigt, unsere Transportverpackungen im Lieferwerk an uns zurückzugeben. Die Rückgabe kann ausschließlich während Geschäftszeiten erfolgen. Die zurückgegebenen Transportverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

3.9 Bei Anlieferung auf/mit unseren Mehrwegverpackungen (z.B. Mehrwegkisten, etc.) bleiben die Mehrwegverpackungen unser Eigentum. Der Besteller verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung und zur Rückgabe. Unser Lieferschein gilt als Nachweis für den Empfang unserer Mehrwegverpackungen. Für Schäden haftet der Besteller, es sei denn, der Besteller weist nach, dass Schäden bei Anlieferung bereits vorhanden waren. Der Besteller verpflichtet sich zur Rückführung unserer Mehrwegverpackungen innerhalb von 30 Arbeitstagen seit Empfang. Die Rückgabe oder, wenn wir uns hierzu bereit erklären, die Rückführung durch uns ist uns (Lieferwerk) zu avisieren. Verzögert sich die Rückgabe über den 30. Tag hinaus, sind wir berechtigt, ab den 31. Tag 8,00 € je Mehrwegverpackung und Tag zu berechnen, jedoch maximal den Betrag des Wiederbeschaffungswertes der jeweiligen Mehrwegverpackung.

3.10 Bei Anlieferung auf Transportgestellen bleiben die Gestelle unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, die Leihgestelle zu erfassen, über den Verbleib Buch zu führen und sie zurückzugeben.

Bei Selbstabholung des Glases obliegt die Rückgabe der Gestelle dem Besteller. Der jeweilige Rückgabetermin ist von uns vor Rückführung anzuzeigen.

Die Nichtrückgabe der Gestelle innerhalb von 20 Werktagen nach Versand/Abholung behalten wir uns vor, ab dem 21. Tag pro Gestell und Tag einer Leihgebühr von

15,00 € netto höchstens jedoch den Betrag des Zeitwertes des Gestelles zu berechnen. Bei Verlust oder Schäden an den Gestellen ist uns Schadenersatz zu leisten, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Beschädigungen bereits die Anlieferung/Abholung vorhanden waren.

4. PREISE UND ZAHLUNG

4.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und sonstiger Versandkosten sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so können wir die Preise des tatsächlichen Abnahmetages berechnen.

4.2 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind, und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

4.3 Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.

4.4 Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Die Rechnungen sind zahlbar 10 Tage ab Rechnungsdatum mit 2 % Prozent Skonto und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsenverwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Bei Aufträgen die Montageleistungen beinhalten ändern sich die Zahlungsbedingungen wie folgt: nach Rechnungserhalt zahlbar sofort netto.

4.5 Zahlungen im sogenannten Scheck Wechsel Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Die Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedeutet keine Stundung. Mit dem Tag der Zielüberschreitung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Vorzugzinsen in Höhe von 8 %  über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet.

4.6 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen (z.B. Zahlungseinstellung, Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, Scheck- und Wechselprotest). Im letzteren Falle sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4.7 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein. sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Abzahlungsgesetz  Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

4.8 Die Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenforderungen, soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

4.9 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zu Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Einstellungen einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erfrischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.

5.2 Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Ware nimmt der Besteller für uns vor, ohne das für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit fremden, uns nicht gehörigen Sachen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum nach § 947 Abs. 2 BGB, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Besteller uns in vorstehend bezeichneten Verhältnis Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die neue Sache, die der Besteller unentgeltlich für uns verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne der Bestimmung

5.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinem normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Normen 5.4 bis 5.7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

5.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, wo wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertester anderen verkauften Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 5.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5.5 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 4.7 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet seine Abnehmer sofort von den Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Besteller nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der Factoring – Bank und der dort unterhaltenen Konten des Bestellers angezeigt wird, und der Factoring – Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit Gutschrift des Factoring – Erlöses wird unsere Factoring sofort fällig.

5.6 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zu Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

6.1 Wegen den besonderen Eigenschaften unserer Ware – vor allem von Glas – und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zu unverzüglichen Prüfungen verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätesten binnen 2 Wochen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 377, 378 HGB  bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für brancheübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt. Die von uns und anderen Hersteller herausgegebenen und bekannt gemachten technischen Hinweise. Erläuterungen und Anweisungen, insbesondere im Hinblick auf Verwendungs- und Montagearten sind in der jeweils gültigen Fassung vom Besteller zu beachten.

6.2 Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, d.h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar. In Bezug auf Interferenzerscheinungen ist deswegen eine Gewährleistung ausgeschlossen.

6.3 Zum Zeitpunkt der Produktion von Isolierglas besteht ein Gleichgewicht zwischen dem Druck in der Verglasungseinheit und dem äußeren barometrischen Druck. Dieses Gleichgewicht kann durch Temperaturänderungen oder durch Änderungen des äußeren barometrischen Drucks gestört werden. Die Folge können konkave oder konvexe Durchbiegungen der Einzelscheibe sein. Dadurch sind in der Außenansicht die Spiegelbilder verzerrt. Diese physikalisch bedingte Erscheinung ist eine spezifische Eigenschaft hermetisch verschlossener Verglasungseinheiten und hat absolut nicht mit der Qualität des Glases zu tun. Sie kann daher keinesfalls Gegenstand einer Reklamation sein.

6.4 Die Hersteller von Einscheibensicherheitsglas erfolgt durch einen Vorspannprozess. Die Spannungszonen zeigen sich bei polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht je nach Wetter und Tageszeit mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können farbige Ringe oder ähnliches sichtbar werden; sie stellen keinen Reklamationsgrund dar.

6.5 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Gewährleistung nach unserer Wahl -entweder durch Nachbesserung, Neulieferung oder durch Gewähr eines angemessenen Preisnachlasses . Wir sind berechtigt, die Ersatzlieferung von der unverzüglichen Herausgabe der beanstandeten Ware abhängig zu machen. Ersatzlieferungen werden von uns zunächst berechnet. Wir stellen erst die entsprechende Gutschrift, wenn die Beanstandung von uns anerkannt ist. Wir behalten ausdrücklich vor, die reklamierten Scheiben überprüfen zu lassen. Schlägt die Nachlieferung fehl, weil sie unmöglich ist, verweigert oder schuldhaft verzögert wird oder zumindest zweimal misslingt, so lebt das Recht zu Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung wieder auf. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B.

7. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen Verschuldens unabhängiger Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz auf Ersatz von Gesundheitsschäden und privaten Sachschäden in Anspruch genommen werden können.

8. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien in Verhandlungen mit dem Ziele einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen. die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelungen und den gültigen Gesetzen weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

9. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT

9.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist Ahrweiler soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist.

9.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss insbesondere des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980.